Die Übermittlungspflicht nach § 17 KSchG: Wichtige Informationen für Betriebsräte
In der aktuellen Rechtslage ist es für Betriebsräte von entscheidender Bedeutung, die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu kennen, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zu Massenentlassungen. Ein zentraler Aspekt ist, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt. Dies wurde im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. Mai 2024 (6 AZR 165/21) eindeutig klargestellt.
Massenentlassungen und das Konsultationsverfahren
Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG erfordern die Durchführung eines ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Fehler in diesem Verfahren können in der Regel zur Unwirksamkeit späterer Kündigungen führen. Besonders relevant ist hierbei die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Abschrift der Mitteilung, die das Konsultationsverfahren einleitet, an die Agentur für Arbeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu übermitteln. Das Unterlassen dieser Übermittlung hat jedoch nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung zur Folge, die im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen wurde.
Zweck der Übermittlungspflicht
Die Übermittlungspflicht dient in erster Linie der Vorabinformation der Agentur für Arbeit. Für Betriebsräte ist es wichtig zu erkennen, dass diese Regelung keinen individuellen Schutz für Arbeitnehmer vermittelt. Das BAG hebt hervor, dass sowohl die zeitliche Verortung am Beginn des Konsultationsverfahrens als auch der Sinn und Zweck der Übermittlungspflicht sicherstellen, dass sich die Agentur für Arbeit im Zeitpunkt der Übermittlung der Abschrift mit der beabsichtigten Massenentlassung allgemein beschäftigen soll. Die Agentur hat jedoch keine aktive Rolle im Konsultationsverfahren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterstützt diese Auffassung in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 (C-134/22 – [G GmbH]) und betont, dass die individuelle Situation jedes einzelnen Arbeitnehmers von der Agentur für Arbeit mangels aussagekräftiger Informationen nicht gewürdigt werden kann. Der Zweck des Konsultationsverfahrens, durch die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden oder deren Zahl zu beschränken, kann unabhängig von einem Verstoß gegen die Übermittlungspflicht erreicht werden, sofern das zuständige Gremium ordnungsgemäß informiert wurde (Hinz, Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Massenentlassungsverfahrens, S. 118).
Fazit
Für Betriebsräte ist es essenziell, sich über die Regelungen zu Massenentlassungen und die damit verbundenen Verfahren zu informieren. Fehler in der Übermittlungspflicht sind zwar problematisch, führen jedoch nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Es ist entscheidend, dass Betriebsräte ihre Rechte und Möglichkeiten im Konsultationsverfahren kennen, um die Interessen der Beschäftigten bestmöglich zu vertreten.
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