Personalbedarf vs. Mehrarbeit: Der rechtliche Rahmen
Das Beratungsverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um die Aufstellung der Personalbemessung und die Vermeidung von Personalengpässen geht. Insbesondere dann, wenn es darum geht, dass Personalengpässe nicht durch Überstunden oder Mehrarbeit kompensiert werden sollen, ist die Beteiligung des Betriebsrates von großer Bedeutung.
Die Rolle des Betriebsrats bei der Personalplanung
Gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit, wie bspw. in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG festgelegt. Mehrarbeit oder Überstunden sollten dabei nicht zur Dauerlösung von Personalengpässen genutzt werden. Betriebsräte haben Informations- und Vorschlagsrechte, wonach sie bei konsequenter Einsetzung gegenüber dem Arbeitgeber, alle nötigen Informationen oder Unterlagen erhalten bzw. zur Verfügung gestellt bekommen. Demnach sind gemeinsame Maßnahmen für eine optimale Personalbemessung, drohende Überlast oder auch kurzzeitige Unterauslastung zu erarbeiten.
Mehrarbeit und Überstunden: Ein klarer Zustimmungsprozess
Ein wesentlicher Punkt hierbei ist, dass Mehrarbeit und Überstunden nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert hat und dieser der Maßnahme zustimmt. Fehlt diese Zustimmung, dürfen weder Mehrarbeit noch Überstunden anfallen. Der Betriebsrat hat diesbezüglich eine klare Mitbestimmung und muss zudem sicherstellen, dass alle erforderlichen rechtlichen Schritte sowie Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Gesundheitsschutz und Arbeitsbedingungen im Fokus
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, den Schutz der Beschäftigten zu wahren, was auch die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes umfasst. Sollte der Betriebsrat feststellen, dass durch Mehrarbeit oder Überstunden die Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet wird, sollte er entsprechende Maßnahmen ergreifen dem gegenzusteuern. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG findet Anwendung, um zu prüfen, inwiefern Arbeitszeitregelungen das Wohl der Beschäftigten beeinträchtigen könnten.
Die Einbeziehung von Sachverständigen
Das Thema Personalbedarf und/oder Mehrarbeit ist komplex und kann den Betriebsrat vor Herausforderungen stellen. Um seine Aufgaben und Rechte effektiv wahrzunehmen, kann der Betriebsrat daher auch Berater wie die TTBS hinzuziehen. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Hinzuziehung solcher Experten.
Mögliche Konflikte und Lösungen
Kommt es zu andauernden Uneinigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, etwa wenn es um Arbeitszeitregelungen bzw. die Zustimmung zu Mehrarbeit geht, kann eine Einigungsstelle zur Klärung herangezogen werden. Im Sinne der Personalplanung hat der Arbeitgeber bei geplanten Maßnahmen eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Es gilt, dass sich über Maßnahmen und/oder Verfahren rechtzeitig beraten werden muss bzw. der Betriebsrat auch die Möglichkeit haben sollte, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers und keiner einvernehmlichen Einigung könnte der Betriebsrat ein Beschlussverfahren auf Feststellung seiner Rechte beim Arbeitsgericht einleiten.
Fazit
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Bereich der Personalbedarfsplanung und der Regelung durch Mitbestimmung zu Mehrarbeit ist von zentraler Bedeutung, um die Rechte der Beschäftigten zu schützen und eine gesunde Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Betriebsräte sollten ihre Rechte kennen, um ihre Aufgaben bedacht und in Übereinstimmung zu relevanten Gesetzen wahrnehmen zu können. Gegebenenfalls sollten Experten hinzugezogen werden, um Rechte durchzusetzen und Konflikte mit dem Arbeitgeber zu lösen.
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