Hinweis: Dieser Artikel richtet sich an alle Betriebsräte, Personalräte und weiteren Interessenvertretungen. Zur besseren Lesbarkeit wird im Text einheitlich von Betriebs- und Personalräten gesprochen.
Für viele Mitglieder von Betriebs- und Personalräten stellt sich die Frage: Bin ich verpflichtet, vor oder nach einem Vollzeitseminar noch am selben Tag zum Arbeitsplatz zurückzukehren? Die Antwort ist klar: Nein – und das ist auch gesetzlich abgesichert.
Seminarzeit ist Arbeitszeit
Ein Vollzeitseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG (bzw. § 46 Abs. 1 ThürPersVG) umfasst mindestens sechs Zeitstunden reine Schulungszeit pro Tag. Diese Zeit gilt vollumfänglich als Dienst- bzw. Arbeitszeit. Damit ist der gesetzliche Anspruch auf Freistellung erfüllt.
Keine Rückkehrpflicht
Da das Seminar den Arbeitstag vollständig abdeckt, besteht keine Verpflichtung vor oder im Anschluss des Seminars noch an den Arbeitsplatz zurückzukehren oder zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung stellt eine anerkannte Form der Arbeitsleistung dar.
Nur bei kürzeren Seminaren anders
Anders kann es aussehen, wenn ein Seminar weniger als sechs Zeitstunden dauert. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Rückkehr in den Betrieb zumutbar oder notwendig ist. Dabei sind auch tarifliche oder betriebliche Regelungen zu berücksichtigen.
Fazit:
Die Teilnahme an einem Vollzeitseminar erfüllt Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten für diesen Tag vollständig. Eine zusätzliche Arbeitsleistung am Arbeitsplatz ist nicht erforderlich.
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