Was gilt als Vollzeitseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG (bzw. § 46 Abs. 1 ThürPersVG)?

Hinweis: Dieser Artikel richtet sich an alle Betriebsräte, Personalräte und weitere Interessenvertretungen. Zur besseren Lesbarkeit wird im Text einheitlich von Betriebs- und Personalräten gesprochen.

Betriebsräte haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Personalräte nach den Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dabei stellt sich häufig die Frage, wann eine Veranstaltung als Vollzeitseminar im Sinne dieser Gesetzesgrundlagen gilt – insbesondere, wenn es um die Anrechnung auf das Freistellungskontingent geht.

Gesetzliche Grundlage

Laut § 37 Abs. 6 BetrVG (bzw.  § 46 Abs. 1 ThürPersVG) müssen Schulungsveranstaltungen als Vollzeitveranstaltungen durchgeführt werden, damit sie auf das Freistellungskontingent des Betriebs- oder Personalrats angerechnet werden können. Doch was bedeutet das konkret?

Sechs Zeitstunden als Maßstab

Ein Seminar gilt dann als Vollzeitseminar, wenn es mindestens sechs Zeitstunden pro Tag (reine Veranstaltungszeit) umfasst. Wichtig ist dabei, dass Pausen nicht mitgerechnet werden. Ein typisches Beispiel: Ein Seminar von 9:00 bis 16:00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause erfüllt diese Voraussetzung genau.

Bedeutung für die Gremien

Für Betriebs- und Personalräte ist diese Definition entscheidend, um die Teilnahme an einer Schulung korrekt zu planen und sich auf gesetzlich geregelte Freistellungsansprüche zu berufen. Nur wenn die Mindestdauer eingehalten wird, kann die Veranstaltung als Vollzeit gelten und auf das gesetzlich vorgesehene Kontingent angerechnet werden.

Fazit

Wer Schulungsveranstaltungen plant oder besucht, sollte auf die Dauer der täglichen Seminarzeit achten. Nur wenn mindestens sechs Stunden reine Seminarzeit täglich angeboten werden, handelt es sich um ein Vollzeitseminar im Sinne des BetrVG bzw. des  ThürPersVG. So bleibt die Freistellung rechtssicher und nachvollziehbar.

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